AGBs

General Terms and Conditions of Arcoplast Service GmbH

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  1. Scope of application All our offers and deliveries are made exclusively on the basis of the following general terms and conditions, provided that the buyer is a merchant, a legal entity under public law or a special fund under public law. General terms and conditions, purchasing, delivery or sales conditions of the buyer are hereby expressly contradicted.
  2. Formation and content of contracts
  1. 2.1. Our offers are non-binding. The contract only comes into being through our order confirmation or through the execution of the order.
  2. 2.2. Agreements that deviate from these terms and conditions only apply if they have been confirmed by us in writing; the written form requirement serves as evidence.
  3. 2.3. The contractual quality of the delivery item is exclusively defined by our order confirmation. Quality information not expressly contained or referred to in the order confirmation shall not become the subject of the contract.
  4. 2.4. Technical information and service descriptions in brochures, data sheets, samples or the documents belonging to the offer are only approximately authoritative, unless they are expressly contractually agreed as binding, insofar as the delivery item only deviates from these properties in a customary manner.
  5. 2.5. We reserve the right to make changes due to technical innovations, new regulations or similar developments, provided the delivery item and its functions are not adversely changed and the usability for the contractually intended purpose is not impaired. This does not result in a change in the price.
  1. Prices In the absence of a special written agreement, the prices apply ex works, EXW, without freight and without packaging as net prices in euros plus the statutory value added tax at the applicable rate.
  2. Supplies and services
  1. 4.1. Appropriate partial deliveries and deviations from the order quantities of up to +/- 10% are permitted, provided they are reasonable for the buyer.
  2. 4.2. If, for reasons for which we are not responsible, we do not receive deliveries or services from our sub-suppliers or subcontractors, or do not receive them correctly or in good time, or if events of force majeure occur, we will inform the buyer in good time. In this case, we are entitled to postpone the delivery or service for the duration of the hindrance or to withdraw from the contract in whole or in part because of the part that has not yet been fulfilled, insofar as we have fulfilled our above information obligation and have not assumed the procurement risk or production risk . Strikes, lockouts, official interventions, energy and raw material shortages, transport bottlenecks through no fault of one’s own, operational hindrances through no fault of one’s own, e.g.
  3. 4.3. If a delivery or service date or delivery or service period has been agreed as binding or is due to events according to No. 4.2. the agreed delivery or service date or the agreed delivery or service period is exceeded by more than four weeks or if, in the case of a non-binding service date, it is objectively unreasonable for the buyer to adhere to the contract, the buyer is entitled to withdraw from the part of the contract that has not yet been fulfilled. Further rights of the buyer, in particular claims for damages, do not exist in this case.
  4. 4.4. If the item to be delivered is only determined according to generic characteristics, we are only liable for compensation for damage if we do not prove that we are not responsible for the subsequent performance, delay in delivery or the defectiveness of the item.
  1. GefahrübergangDie Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Ware unser Werk verlässt. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft beim Käufer über.
  2. Leistungsverzögerung und Verzug
  1. 6.1.  Die Dauer einer vom Käufer zu setzenden Nachfrist wird auf wenigstens vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt.
  2. 6.2.  Kommen wir in Verzug, dann ist unsere Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 Prozent des Kaufpreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

7. Mängelgewährleistung

  1. 7.1.  Der Käufer hat die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus.
  2. 7.2.  Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Besteller genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.
  3. 7.3.  Unsere Haftung für Pflichtverletzungen wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürlicher Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
  4. 7.4.  Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. 7.5.  Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers im Fall der Weiterveräußerung der Ware bestehen gegen uns nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  6. 7.6.  Wir können unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB die Nacherfüllung verweigern, wenn sämtliche Nacherfüllungskosten für die vom Käufer gewählte oder einzig mögliche Art der Nacherfüllung für sich allein mehr als 100% – im Falle, dass wir schuldhaft gehandelt haben, mehr als 130% – des Werts der mangelfreien Sache betragen. Ist die Nacherfüllung nach den vorgenannten Kriterien nicht unverhältnismäßig, können wir die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn die dadurch entstehenden Nacherfüllungskosten mehr als 10% teurer sind als die bei der anderen Art der Nacherfüllung anfallenden Kosten.
  7. 7.7.  Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
  8. 7.8.  Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt für den Lieferteil mit Gefahrübergang, für die Montageleistung mit erfolgter oder als erfolgt zu geltender Abnahme.
  9. 7.9.  Die vorstehenden Regelungen der Nr. 7.8. gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände; diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert. Die vorgenannte Einschränkung der Verjährung bei gebrauchten Gegenständen gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8. Schadensersatz
8.1. Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind

ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss dann nicht, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

  1. 8.2.  Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden auf die Verletzung wesentlicher Pflichten zurückzuführen sind. In diesem Fall haften wir für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie diese bei Vertragsabschluss oder Vertragsverhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, voraussehbar war.Wesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Käufers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
  2. 8.3.  Die zwingende Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt.
  3. 8.4.  Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen des Abschnitts Nr. 8 nicht verbunden.
  1. ProdukthaftungSoweit wir von Dritten aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, weil ein vom Käufer aus dem Liefergegenstand hergestelltes Produkt einen Fehler (§ 3 ProdHaftG) aufweist, der nicht von uns verursacht wurde, so stellt uns der Käufer in vollem Umfang von diesen Ansprüchen frei. Der Käufer trägt die Beweislast für die Verursachung oder Teilverursachung des Fehlers durch uns oder unsere Vorlieferanten. Bei teilweiser Verursachung haben wir einen entsprechenden Teilfreistellungsanspruch. Instruktionsfehler bezüglich des von dem Käufer hergestellten Produkts gehen im Verhältnis zum Käufer in keinem Fall zu unseren Lasten. Der Käufer verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, die auch dem potentiellen Schaden Rechnung trägt, der durch Lieferungen ins Ausland entstehen kann.
  2. Schutzrechte, Zeichnungen, Muster etc.
  1. 10.1.  An unseren Zeichnungen, Mustern, Etiketten, Abbildungen, Fotos, Modellen und sonstigen Unterlagen oder Gegenständen behalten wir die Eigentums– und Urheberrechte. Sie werden nur zur persönlichen Information überlassen und dürfen grundsätzlich ohne unsere schriftliche Genehmigung weder kopiert, noch sonst vervielfältigt, noch dritten Personen mitgeteilt, ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden. Ebenso ist eine Fertigung nach diesen Unterlagen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zulässig. Widerrechtliche Benutzung ist strafbar und verpflichtet zu Schadenersatz.
  2. 10.2.  Falls wir nach Mustern, Zeichnungen und Modellen des Käufers zu liefern haben, übernimmt der Käufer die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sofern ein Dritter uns unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers angefertigt werden, untersagt, sind wir — ohne zur Prüfung des Rechtsverhältnisses verpflichtet zu sein — unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die uns auf der Verletzung etwaiger Schutzrechte und aus der Geltendmachung etwaiger Schutzrechte durch Dritte erwachsen können, hat der Käufer Ersatz zu leisten. Der Käufer hat hinsichtlich etwaiger Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen und uns von solchen Kosten generell freizustellen.
  3. 10.3.  Entgegennahme und Aufbewahrung von Gegenständen und Unterlagen des Käufers erfolgt auf seine Gefahr.

11. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung

  1. 11.1.  Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.
  2. 11.2.  Ein Recht zur Aufrechnung kann der Käufer gegenüber unseren Forderungen nur dann geltendmachen, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftigfestgestellt ist.
  3. 11.3.  Vertragliche Ansprüche sind seitens des Käufers ohne unsere Zustimmung nicht übertragbar,soweit nicht die Regelung des § 354a HGB greift.

12. Eigentumsvorbehalt

  1. 12.1.  Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (§ 449 I BGB). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den Eigentumsvorbehalt.
  2. 12.2.  Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache im Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferungen und Leistungen zu den übrigen verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wird der Käufer durch Vermischung oder Vermengung Alleineigentümer, so überträgt er bereits jetzt Miteigentum im vorstehend beschriebenen Verhältnis an uns und verpflichtet sich, die neuen Sachen unentgeltlich für uns zu verwahren.
  3. 12.3.  Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Arbeitswert unseres Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Käufer mit seinen Verpflichtungen gegenüber uns in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls sind wir auch berechtigt, den jeweiligen Schuldnern gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
  4. 12.4.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck seine Gelände betreten und befahren.
  5. 12.5.  Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns abgetretenen Forderungen (Nr. 13.3) auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
  6. 12.6.  Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich und unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. 12.7.  Alle unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ist vom Käufer auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit an uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung an.
  8. 12.8.  Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen ummehr als 10 %, so sind wir verpflichtet, die uns eingeräumten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze überschreiten, an den Käufer freizugeben.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

  1. 13.1.  Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers und für unsere Lieferungen ist der Hauptsitz unseres Unternehmens in Vreden/Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Lieferungen ist Vreden. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.
  2. 13.2.  Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist dabei ausgeschlossen.
  3. 13.3.  Die Vorstehenden Regelungen bleiben auch im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen voll wirksam. Nichtige Bestimmungen sollen so ersetzt werden, wie es dem Zweck des

Vertrages und den Interessen der Vertragspartner am ehesten entspricht.

Stand: Januar 2018

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